120 Jahre Radfahrclub Langegg

Zum Saisonabschluss am 27.Oktober 2018 trafen sich ein Teil der Mitglieder des Radfahrclubs 3872 Langegg auch heuer wieder im Vereinshaus. Der Sektionsleiter des Radfahrclubs, Andreas Kiehtreiber, brachte einen Rückblick über die wöchentlichen Ausfahrten im Jahr 2018. Weiters wurden einige Mitglieder für besondere Leistungen geehrt.

Das Jahr 2018 ist für den Radfahrclub Langegg ein besonderes Jahr, ein "Jubiläumsjahr".

Vor 120 Jahren (1898) wurde der "Radfahrclub - Braunauhort - Langegg" erstmals in den handschriftlichen Statuten erwähnt. Aus diesem Anlass wurde von Gerhard Sautner eine Festschrift verfasst.

Neben der Abschrift der alten Vereinsstatuten und dem ersten Foto von 1902 mit Anmerkungen zu den Personen wird auch über die Geschichte des Fahrrades und seiner Verwendung berichtet. Von den Aktivitäten des Radfahrclubs 3872 Langegg und seiner Mitglieder sind Berichte und Fotos enthalten. Wissenswertes über die Errichtung und Eröffnung des Radfahrweges Langegg - Eugenia bildet in der Festschrift den Abschluss.

Festschrift erhältlich bei: Gerhard Sautner, Langegg 82

1. RC Fahrradclub BRAUNAUHORT Langegg, seit 1898

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EINST UND HEUTE








Clubstatuten

Unsere Clubstatuten:

Originalstatuten aus dem Jahre 1898

DES RADFAHRCLUBS "BRAUNAUHORT"

§ 1 Unter dem Namen Radfahrclub "Braunauhort" besteht mit dem Sitze in Langegg, Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya N.Ö. ein Verein zum Zwecke der Verbreitung und praktischen Verwendung des Velocipedes.

 

§ 2 Der Verein besteht aus:

a) ausübenden Mitgliedern

b) unterstützenden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 

§ 3 Als ausübende Mitglieder werden in den Club nur jene, welche das 15. Lebensjahr erreicht haben, aufgenommen und dürfen das Velocipedesfahren nicht als Unfug betreiben.

 

§ 4 Der Bewerber, um Aufnahme als ausübendes Mitglied, hat sein Ansuchen bei der Vereinsleitung vorzubringen und es entscheidet die Vereinsleitung durch einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 5 Unterstützendes Mitglied ist, wer die Interessen des Vereines durch einen Jahresbeitrag von mindestens Ö.W. (österreichische Währung) K 1 (sage eine Krone) fördert.

 

§ 6 Unterstützende Mitglieder können Herren und Damen sein, und haben dieselben das Recht, den regelmäßigen Übungen, als auch den vom Club veranstalteten Festlichkeiten frei beizuwohnen, und auch Gäste einzuführen, welche aber ihren Eintritt zu bezahlen haben.

 

§ 7 Ehrenmitglieder können nur über Vorschlag des Vorstandes durch einstimmigen Beschluß der Generalversammlung ernannt werden.

 

§ 8 Ausübende Mitglieder sind zur Benützung des Übungslocales, zur Einführung von Gästen in das Clublocal sowie zur Teilnahme an den vom Vereine zu veranstaltenden Festen, Ausflügen, Übungs- und Clubfahrten nach Maßgabe der von den selben hiezu erreichten Fähigkeiten berechtigt.

Eventuell einzuhebende Gebühren sind für alle Mitglieder die gleichen.

 

§ 9 Ausübende Mitglieder sind verpflichtet, der vom Clubvorstande beschlossenen Hausordnung sowie Fahrpläne genau zu entsprechen.

 

§ 10 Unterstützende Mitglieder die des Fahrens unkundig sind, erhalten im Clublocale auf Verlangen unentgeltlichen Unterricht auf den Clubfahrzeugen.

 

§ 11 Ausübende Mitglieder haben eine Eintrittsgebühr zu bezahlen, welche sich auf nicht mehr als Ö.W. K 1(sage eine Krone) belaufen soll, und von der ordentlichen Hauptversammlung für das laufende Vereinsjahr festgestellt wird. Der von den Mitgliedern zu entrichtende Jahresbeitrag soll nicht mehr als Ö.W. K 6 (sage sechs Kronen) betragen und von der ordentlichen Hauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt werden und ist in monatlichen Raten im Vorhinein zu entrichten.

 

§ 12 Bleibt ein ausübendes Mitglied durch die Dauer eines Quartals mit der Entrichtung seines Betrages im Rückstande, so gilt es stillschweigen ausgetreten.

 

§ 13 Ausübende Mitglieder können wegen ehrenunwürdigen oder die Interessen des Vereines schädigenden Benehmens von der Vereinsleitung ausgeschlossen werden; in der diesbezüglichen Sitzung müssen jedoch alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sein und mindestens vier derselben für die Ausschließung stimmen.

 

§ 14 Die aus dem Vereinsverhältnisse entspringenden Rechte sind auf ausübende Mitglieder beschränkt. Diese Rechte sind:

1. Das aktive und passive Wahlrecht

2. Das Recht, an allen Vereinsunternehmungen teilzunehmen.

 

§ 15 Die Leitung des Vereins besorgt der Vorstand, derselbe besteht aus dem Obmann, Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Fahrwarte und dem Schriftführer.

 

§ 16 Der Obmann vertritt den Verein nach Außen und gegenüber den Behörden. In Verhinderung des Obmannes tritt der Obmannstellvertreter in dessen Funktion.

 

§ 17 Zur Beschlußfähigkeit einer Vorstandssitzung ist die Anwesenheit des Obmanns oder dessen Stellvertreters und zwei weitere Mitglieder notwendig. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt, ausgenommen ist der Fall im § 13.

 

§ 18 Die Vereinszeichnung erfolgt in der Weise, daß unter die Worte "Radfahrclub Braunauhort LANGEGG" der Vereinsobmann und der Schriftführer ihre Namen nebst Beisetzung ihrer Funktion schreiben.

 

§ 19 Der Vorstand hat sämtliche nicht der Hauptversammlung vorbehaltene Vereinsangelegenheiten im eigenen Wirkungskreis zu erledigen, kann jedoch finanzielle Verbindlichkeiten für den Verein nur insoweit eingehen, daß dieselben Ö.W. K 30 (sage dreißig Kronen) nicht übersteigen.

 

§ 20 Die ordentliche Hauptversammlung hat in jedem Viertel des Vereinsjahres stattzufinden. Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Jänner und schließt mit 31.Dezember.

§ 21 Der ordentlichen Hauptversammlung sind vorbehalten:

a) Zeile leider nicht lesbar.

b) Die Wahl des Vorstandes.

c) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren

d) Festsetzung einer Eintrittsgebühr des Jahresbetrages für das laufende Vereinsjahr.

e) Beschlußfassung wegen Eingehung finanzieller Verpflichtungen, die über die Befugnis des Vorstandes hinausgehen.

f) Beschlußfassung wegen Auflösung des Vereines

g) Beschlußfassung wegen Änderung der Statuten

h) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes.

Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der ausübenden Mitglieder anwesend ist.

 

§ 22 Sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung mit Ansuchen auf Statutenänderung oder Auflösung des Vereines werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, in diesen zwei vorbehaltenen Fällen müssen in der Hauptversammlung mindestens dreiviertel der Erschienenen für die Auflösung bzw. Statutenänderung stimmen.

 

§ 23 Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn Nachwahlen in den Vorstand erforderlich werden, oder ein Viertel der ausübenden Mitglieder die Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich beantragen.

 

§ 24 Aus dem Vereinsverhältnisse entspringende Streitigkeiten werden durch ein Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit geschlichtet, in welches ein jeder Streitende ein Mitglied wählt, die einen Dritten als Obmann wählen; können sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht einigen, so fungiert als solcher der Vereinsobmann. Falls jedoch die Vereinsleitung am Streite selbst beteiligt ist, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Gegen das Erkenntnis des Schiedsgerichtes findet eine Berufung oder ein sonstiges Rechtsmittel nicht statt.

 

§ 25 Im Falle der Auflösung des Vereines fällt der allenfalls erübrigende Aktionsüberschuß zu

gleichen Teilen den Schulen im Pfarrsprengel " Langegg " zur Anschaffung von Lehrmitteln anheim.

Abschrift der Gründungsstatuten aus dem Jahre 1898

Aus der Kurrentschrift übertragen im Oktober 2001

 

 


www.langegg.at